|
Geschrieben von E. Krieger
|
|
Freitag, 13. November 2009 |
Der neue Rundfunkstaatsvertrag soll nächstes Jahr zum 1. April in Kraft treten und bezahlte Produktplatzierungen bei Eigenproduktionen für Private Sender genehmigen. Es besteht allerdings eine Kennzeichnungspflicht der Produktplatzierung, welche auch für eingekaufte Produktionen gilt.
Aufgrund der angespannten finanziellen Lage im privaten Rundfunk, hatten sich die Bundesländer im März 2009 dazu entschlossen, das Product Placement für kommerzielle Sender gemäß den EU-Vorgaben zu erlauben und änderten den vormaligen Entwurf des 13. Rundfunkstaatsvertrages von April 2009 entsprechend ab. .
Kennzeichnungspflicht
Das Product Placement ist nach dem Vertrag nur unter Einhaltung bestimmter Vorgaben und Bedingungen erlaubt. Zum einen besteht eine Kennzeichnungspflicht der Werbeform zu Beginn und zum Schluss der jeweiligen Sendung. Außerdem darf das Produkt nicht zu stark hervorgehoben werden und die Unabhängigkeit des Senders nicht gefährdet sein. Der Hörfunk wurde ebenfalls zu einem „gleichwertigen Hinweis“ im Falle der Produktplatzierung verpflichtet. Diese Regelung gilt auch für alle eingekauften Produktionen, die ab dem 19.12.2009 fertig gestellt wurden und im privaten oder öffentlich-rechtlichen Fernsehen gesendet werden.
Unterschiede in den Bestimmungen für private und öffentlich-rechtliche Sender bestehen unter anderem darin, dass im Gegensatz zu öffentlich-rechtlichen Rundfunk der Einsatz von Product Placement für private Sender in Eigen- und Auftragsproduktionen erlaubt ist. Die öffentlich-rechtlichen Sender dürfen aber weiterhin unentgeltliche Bereitstellung von Sachgütern, so genannte Beistellungen, außerhalb von Kindersendungen, Verbraucher- und Ratgebersendungen, sowie bei der Übertragung von Gottesdiensten, nutzen.
Weil allerdings auch hier Werbeffekte zu kalkulieren sind und für den Konsumenten kein Unterschied besteht, gelten die gleichen Kennzeichnungsvorgaben wie für die privaten Sender.
Die Art der Kennzeichnung ist von den „in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, (dem) ZDF und (den) Landesmedienanstalten“ zu definieren und einheitlich festzulegen.
Am Freitag wurde der finale Entwurf des Vertrages von 13 der 16 Ministerpräsidenten unterzeichnet. Wenn der Vertrag von allen 16 Ministerpräsidenten unterzeichnet wurde, müssen ihn alle Länderparlamente ratifizieren. Dies muss bis zum 31.03.2010 geschehen sein, sonst wird der Vertrag gegenstandslos.
Kritik vom VPRT
Hier sieht der VPRT weiterhin Handlungsbedarf und fordert die Bundesländer zu einem Dialog zur Erleichterung der Werbebestimmungen auf.
|